Musikverein Fischach - Satzung

Satzung des Musikvereins Fischach

§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr
1.   Der Verein führt den Namen „Musikverein Fischach e.V.“ und ist in das Vereinsregister (Vereinsregister – Nr. VR38) eingetragen. Der Verein hat seinen Sitz in Fischach.
2.   Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§ 2 Zweck des Vereins

Der Musikverein Fischach e. V. verfolgt folgende Ziele:

1.   Ausschließlich die Erhaltung, Pflege, Verbreitung und Förderung von Volksbildung Volksbrauchtum und bodenständiger Kultur.
Vornehmlich werden diese Aufgaben in der Pflege der Blas- und Volksmusik, der Gewinnung der Jugend zur musischen Bildung, der Bewahrung der bodenständigen Tracht und der Völkerverständigung angestrebt.
2.   Zur Erreichung dieser Ziele bedient sich der Musikverein Fischach e.V. vor allem folgender Mittel:
  2.1 Lehrgänge und Schulungen werden zur Fort- und Weiterbildung der aktiven Musiker und Jungmusiker durchgeführt,
  2.2 Konzerte, Jugendkonzerte und sonstige kulturelle Veranstaltungen werden durchgeführt,
  2.3 Jungmusiker werden ausgebildet und bevorzugt gefördert,
  2.4 Internationale Begegnungen, im besonderen auf dem Gebiet des Jugendaustausches werden durchgeführt,
  2.5 Mitgestaltung des öffentlichen Lebens in der Gemeinde.
3.   Für die Jugendarbeit gilt die Jugendordnung

 

§ 3 Mitgliedschaft
1.   Der Musikverein setzt sich aus aktiven, fördernden und Ehrenmitgliedern zusammen.
  1.1 Aktive Mitglieder sind alle Personen, die ein oder mehrere Instrumente beherrschen und an den Proben und Aufführungen regelmäßig teilnehmen.
  1.2 Fördernde Mitglieder sind alle Personen, die den Verein finanziell oder durch sonstige fördernde Tätigkeiten unterstützen.
  1.3 Ehrenmitglieder sind Personen, die sich um die Blasmusik und den Verein besondere Verdienste erworben haben und von der Vorstandschaft zu Ehrenmitgliedern ernannt worden sind.
2.   Über die Aufnahme, die Beendigung der Mitgliedschaft sowie das Ausschlussverfahren entscheidet allein die Vorstandschaft. Ein Ausschlussverfahren kann eingeleitet werden, wenn das Verhalten des Mitgliedes in grober Weise gegen das Interesse des Vereins verstößt.
3.   Mit Aufnahme in den Verein erkennt das Mitglied diese Satzung und die von der Mitgliederversammlung beschlossenen Mitgliedsbedingungen (Beiträge, Ausbildungsgebühren etc. sowie ergänzende Verbandsrichtlinien) an.
4.   Die Höhe des jährlich zu entrichtenden Beitrages der Mitglieder beschließt die Mitgliederversammlung. Ehrenmitglieder sind beitragsfrei.
5.   Der Austritt ist nur am Schluss eines Kalenderjahres zulässig. Er muss gegenüber der Vorstandschaft mindestens drei Monate vorher schriftlich erklärt werden.

 

§ 4 Organe des Vereins
1.   Die Organe des Musikvereins Fischach e.V. sind:
  1.1 Die Mitgliederversammlung.
  1.2 Die Vorstandschaft.

 

§ 5 Mitgliederversammlung
1.   Die Mitgliederversammlung findet alljährlich einmal statt. Die Einberufung zur Mitgliederversammlung erfolgt zwei Wochen vor dem Versammlungstermin.
Die Mitglieder, die im Verbreitungsgebiet des amtlichen Mitteilungsblattes „Der Staudenbote“ wohnen, werden durch Veröffentlichung der förmlichen Einladung unter Angabe der Tagesordnung in genanntem Mitteilungsblatt eingeladen.  
Mitglieder außerhalb des Verbreitungsgebietes werden schriftlich eingeladen.  

Der Vorstand ist berechtigt, soweit von Seiten des Mitglieds angegeben, die schriftliche Einladung auch an eine zuvor benannte E-Mail-Adresse zu senden.
2.   Anträge zur Mitgliederversammlung sind spätestens eine Woche vorher an die Vorstandschaft zu richten. Für Anträge der Vorstandschaft ist keine Frist gesetzt.
3.   Jedes anwesende Mitglied hat bei der Mitgliederversammlung eine Stimme. Das Stimmrecht kann nur persönlich wahrgenommen werden und betrifft Personen, die am Wahltag das 16. Lebensjahr vollendet haben.
4.   Die Vorstandschaft kann aus dringendem Anlass eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Sie muss dies tun, wenn mindestens ein Drittel der stimmberechtigten Mitglieder dies unter Angabe der Gründe schriftlich fordert.
5.   Bei der Beschlussfassung entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.
6.   Über die von der Mitgliederversammlung gefassten Beschlüsse hat der Schriftführer ein Protokoll zu erstellen.

 

§ 6 Die Vorstandschaft
1.   Die Vorstandschaft setzt sich zusammen aus:
  1.1 1. Vorstand
  1.2 2. Vorstand
  1.3 3. Vorstand (wird besetzt, falls die Vorstandschaft dieses Amt als notwendig erachtet)
  1.4 1. Kassierer
  1.5 2. Kassierer
  1.6 1. Schriftführer
  1.7 2. Schriftführer
  1.8 Jugendleiter
  1.9 Medienbeauftragter
  1.10 Materialwart
  1.11 Trachtenwart
  1.12 1. Notenwart
  1.13 2. Notenwart
  1.14 1. Beisitzer
  1.15 2. Beisitzer
2.   Vorstand im Sinne des §26 BGB sind der erste, der zweite und der dritte Vorstand. Jeder ist allein vertretungsberechtigt.
3.   Die Vorstandschaft gibt sich eine Geschäftsordnung, in der das Innenverhältnis geregelt ist.
4.   Die Wahl der Vorstandschaft erfolgt auf 3 Jahre. Ebenfalls sind zwei Kassenprüfer zu wählen.
5.   Eine Wiederwahl ist zulässig.
6.   Der Dirigent wird nicht gewählt, sondern von der Vorstandschaft bestellt.
7.   Vor Beginn der Wahlen wird in offener Abstimmung ein Wahlleiter gewählt. Er führt die Wahlen durch. Die Vorstände (§6 Abs. 1.1 bis 1.3) sind geheim zu wählen. Die Wahlen aller weiteren Ämter (§6 Abs. 1.4 bis 1.15) sind offen durchzuführen. Eine geheime Wahl hat dann zu erfolgen, wenn mehr als ein Wahlvorschlag für ein Amt vorliegt.

 

§ 7 Gemeinnützigkeit
1.   Der Musikverein Fischach e.V. verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung (§51-68). Zweck des Vereins ist die Förderung von Kunst und Kultur. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch Pflege des Liedgutes und der Musik, sowie die Fortbildung von Jungmusikern im Rahmen des Laienmusizierens.
2.   Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
3.   Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
4.   Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
5.   Die satzungsgemäß bestellten Amtsträger des Vereins (Vorstandsmitglieder) üben ihr Amt ehrenamtlich aus. Für die ehrenamtliche Tätigkeit kann eine angemessene Aufwandsentschädigung gezahlt werden, die nach Maßgabe eines Beschlusses der Mitgliederversammlung unter Beachtung steuerlicher Grundsätze festgelegt werden kann.

 

§ 8 Satzungsänderung
1.   Satzungsänderungen bedürfen einer Zweidrittel-Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Der Antrag auf Änderung der Satzung muss vorher in der Tagesordnung zur Jahreshauptversammlung mitgeteilt werden.
2.   Die Vorstandschaft wird ermächtigt, auf Verlangen des Registergerichtes oder des zuständigen Finanzamtes bzw. anderer Behörden, Änderungen der heute beschlossenen Satzung, die lediglich redaktioneller Art sind, in eigener Zuständigkeit zu erledigen.

 

§ 9 Auflösung
1.   Die Auflösung des Musikvereins Fischach e.V. kann nur durch Beschluss der Mitgliederversammlung erfolgen. Zur Wirksamkeit einer Auflösung ist eine Zweidrittel-Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen Voraussetzung.
2.   Bei Auflösung oder Aufhebung des Musikverein Fischach e.V. oder bei Wegfall Steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen an die Marktgemeinde Fischach, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
3.   Der Antrag auf Auflösung muss vorher in der Tagesordnung zur Jahreshauptversammlung mitgeteilt worden sein.

 

§ 10 Inkrafttreten
Diese Satzungsänderung hat die Mitgliederversammlung am 05. März 2016 in Fischach beschlossen.
Sie tritt mit der Eintragung in das Vereinsregister des Amtsgerichtes Augsburg in Kraft.

 

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